I.    Allgemeines
							
						
					1.
							Die
							folgenden Bedingungen sind Grundlage eines jeden Geschäftes. Sie werden
							auch
							dann Vertragsinhalt, wenn der Besteller von diesen abweichende
							Bedingungen
							verwendet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
							grundsätzlich unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
					
								 
							
					II.   Angebot
					
						1.     
								
						Unsere
							Angebote sind stets
							freibleibend. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Abbildungen, Maße -
							und Gewichtsangaben
							sowie Betriebsdaten gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich
							etwas
							anderes vereinbart ist. Wir behalten uns an dem Angebot mit den
							zugehörigen
							Unterlagen ein Eigentums - und Urheberrecht vor. Weitergabe,
							Veröffentlichung
							und Vervielfältigung von technischen  Angaben oder Verwirklichung
							unserer
							Erzeugnisse durch Dritte(Nachbau) sind ohne unsere ausdrückliche
							schriftliche
							Erlaubnis nicht zulässig.
					
						2.     
								
						Wir
							behalten uns das Recht vor,
							unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale  an dem jeweils
							beschriebenen
							oder abgebildeten Artikel jederzeit und ohne besondere Anzeige eine
							Änderung
							vorzunehmen (z.B. Maßänderungen). Bei Kalkulations- oder Druckfehlern
							behalten
							wir uns das Recht der Berichtigung vor.
					
								 
							
					III. Vertragsbindung
					
						1.     
								
						Der
							Besteller ist an seine
							Willenserklärung vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen,
							wenn wir
							die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich
							bestätigen, die
							Lieferung oder Leistung ausgeführt haben oder mit der Ausführung der
							Leistung
							bzw. Lieferung beginnen.
					
								 
							
					IV. Preise,
								Gefahrenübergang, Versicherung
					
						1.     
								
						Das
							Angebot halten wir 3 Monate in
							seiner abgegebenen Form aufrecht. Verpackung und Versand erfolgen,
							sofern nicht
							frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Rechnung des Bestellers.
					
						2.     
								
						Das 
							Transportgut
							darf nicht Temperaturen > 50 ° C ausgesetzt werden.
					
						3.     
								
						Die
							Gefahr
							geht spätestens mit der Absendung ab Werk auf den Besteller bzw. den
							Spediteur
							über.
					
						4.     
								
						Versicherungen
							gegen Schäden aller
							Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen
							Kosten
							vorgenommen.
					
								 
							
					V.  Lieferung
					
						1.     
								
						Angaben
							von Lieferzeiten oder
							Herstellungsdaten gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich
							durch
							uns bestätigt wurden.
					
						2.     
								
						Die
							Lieferfrist beginnt ab Bestelleingang bzw. Auftragsbestätigung, jedoch
							nicht
							vor  der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
							Bestellangaben,
							Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
							Die
							Lieferfrist gilt dann als eingehalten,  wenn bis  Ende der
							Lieferfrist die Ware das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat
							oder
							bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist. 
					
						3.     
								
						Behördliche
							Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung,
							Verkehrs- und
							Betriebsstörungen, Zuliefererschwierigkeiten oder Rohstoffmangel und
							jene
							andere ähnliche Behinderung befreien uns für deren Dauer von der
							Verpflichtung
							zur Leistung. Wird die Behinderung voraussichtlich in absehbarer Zeit
							nicht
							wegfallen, sind wir berechtigt, die Lieferung einzustellen oder vom
							Vertrag ganz
							oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Käufer Ansprüche auf
							Nachlieferung
							oder Schadensersatz zustehen. Von einer Einschränkung der 
							Lieferung bzw.
							teilweisem Rücktritt werden wir den Besteller unverzüglich
							unterrichten. Ihm
							steht das Recht zu, auch die Erfüllung der restlichen Verbindlichkeiten
							abzulehnen, wenn die Teillieferung für ihn wertlos ist.
					
						4.     
								
						Überschreiten
							wir die vereinbarte
							Lieferzeit, so hat der Auftraggeber das Recht, mittels eingeschriebenen
							Briefes
							eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom
							Vertrag
							zurückzutreten.
					
								 
							
					VI. Gewährleistung
					
						1.     
								
						Beanstandungen
							von Lieferungen und
							Leistungen können durch Kaufleute oder juristische Personen des
							öffentlichen
							Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur innerhalb von acht
							Tagen
							nach Erhalt schriftlich geltend gemacht  werden. Erfolgt die
							Mängelanzeige
							rechtzeitig, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung oder
							kostenlose
							Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Weitergehende  Gewährleistungs-
							bzw.  Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
					
						2.     
								
						Nichtkaufleute
							müssen offensichtliche Mängel  innerhalb von acht Tagen
							schriftlich rügen.
							Für versteckte Fehler gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen. Bei
							berechtigten Mängeln haben wir nach unserer Wahl das Recht zur
							Nachbesserung
							oder Ersatzlieferung, erst nach dem 3maligen Fehlschlagen kann der
							Besteller
							Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung der Vergütung
							verlangen.
							Im Übrigen gilt auch gegenüber diesem Personenkreis, daß
							Schadensersatzansprüche
							- gleich aus welchem Rechtsgrund - uns gegenüber nur geltend gemacht
							werden
							können, wenn ein eventueller Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob
							fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Dies gilt insbesondere auch für
							Mängelfolgeschäden.
					
						3.     
								
						Alle
							diejenigen
							Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
							Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6
							Monaten
							seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
							Umstandes -
							insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
							mangelhafter
							Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
							unerheblich
							beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem
							Lieferer
							unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des
							Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die
							Inbetriebnahme
							ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12
							Monate
							nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich
							die
							Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm
							gegen
							den Lieferers des Fremderzeugnisses zustehen. Im Übrigen gelten für die
							Dauer
							der Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Zum Nachweis von
							Gewährleistungsansprüchen ist der Abnehmer verpflichtet, die
							entsprechende
							Rechnung bei Geltendmachung vorzulegen.
					
						4.     
								
						Das
							Recht
							des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
							allen
							Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens
							jedoch
							mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
					
						5.     
								
						Es
							wird
							keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
							entstanden
							sind: Transport ab Werktor, sofern nicht der Hersteller selbst
							Transporteur
							ist, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder
							nachlässige
							Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
							natürliche
							Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Bedienung und Behandlung,
							ungeeignete
							Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
							ungeeigneter Baugrund,
							chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
							nicht auf
							ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
					
						6.     
								
						Zur
							Vornahme aller dem Lieferer nach
							billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
							Ersatzlieferungen
							hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche
							Zeit
							und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
							befreit.
							Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der  Betriebssicherheit
							und zur
							Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu
							verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des
							Mangels in
							Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
							Dritte
							beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu
							verlangen, falls der Montage- und Servicebetrieb nicht zu dieser
							Leistung
							verpflichtet ist. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung
							entstehenden unmittelbare Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich
							die
							Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes
							einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus -
							und
							Einbaues, falls zwischen Lieferer und Montagebetrieb keine
							anderweitigen
							Vereinbarung getroffen wurden. Im Übrigen trägt der Besteller die
							Kosten. Für
							das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
							drei
							Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
							Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die
							Mängelhaftung
							an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
							Nachbesserungsarbeiten
							verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des
							Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
							Lieferers
							vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
							für die
							daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
					
								 
							
					VII.
								Zahlung, Verzug
					
						1.     
								
						Soweit
							im Angebot andere
							Zahlungsbedingungenen nicht genannt sind, sind alle Rechnungsbeträge
							sofort
							ohne Abzug zu zahlen.
					
						2.     
								
						Ergeben
							sich
							nach Vertragsschluß begründete Bedenken hinsichtlich der
							Kreditwürdigkeit des
							Bestellers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht uns das
							Recht
							zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen vom Besteller
							zu
							verlangen. Wir haben auch wahlweise das Recht, die Ausführung des
							Auftrages zu
							unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall
							sind wir
							berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem
							Besteller ein
							Schadensersatzanspruch nicht zu.
					
						3.     
								
						Wir
							behalten
							uns vor, 50 % Vorkasse zu verlangen, insbesondere bei Erstkunden.
					
						4.     
								
						Zahlungsbedingungen:
							- komplett Vorkasse 3,5% Skonto
							- bis 50% Anzahlung 3,5% Skonto
							- innerhalb 10 Tagen 2% Skonto, innerhalb 20 Tagen 0% Skonto
					
						5.     
								
						Mit
							unseren Forderungen
							kann nur dann die Aufrechnung erklärt werden, wenn dem Besteller eine
							unbestrittene oder rechtskräftige Forderung zusteht.
					
						6.     
								
						Im
							Falle des
							Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
							jeweiligen
							Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Gegenüber Kaufleuten
							werden ab
							Erhalt der Ware bzw. ab ggf. vereinbarten Fälligkeitstag Zinsen in
							gleicher
							Höhe erhoben, sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (§353
							HGB).
					
						7.     
								
						Unsere
							Forderungen werden insgesamt auch bei Stundung sofort fällig, sobald
							der
							Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in
							Verzug
							gerät, Wechsel  oder Schecks zu Protest gehen, der Besteller die
							Zahlung
							einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen Vergleichs - oder
							Konkursverfahren
							eröffnet wurde bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.
					
						8.     
								
						Wir
							sind berechtigt, in den oben
							genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern und vom Vertrag
							zurückzutreten.
							Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger
							vom
							Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
							statthaft.
					
							 
						
					VIII.
								Eigentumsvorbehalt
					
						1.     
								
						Wir
							behalten uns das Eigentum an der
							gelieferten Ware bis zur Zahlung aller Forderungen aus der
							Geschäftsverbindung
							der Parteien vor, und zwar auch insoweit es sich aus Forderungen aus
							früheren
							Lieferungen und Leistungen ergibt. Der Besteller darf über die unter
							Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nicht verfügen, außer wenn
							diese mit
							der Bestimmung geliefert worden sind, daß sie im ordnungsgemäßen
							Geschäftsgang
							verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden dürfen.
					
						2.     
								
						Der
							Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht
							verpfänden oder
							zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme hat der
							Besteller uns
							sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte
							aufmerksam
							zu machen. Durch unsere Intervention entstehende Kosten gehen zu Lasten
							des
							Bestellers. Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für
							uns, ohne
							uns zu verpflichten.
					
						3.     
								
						Im
							Falle der Weiterveräußerung der
							Ware tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche gegen seine Kunden
							an uns
							ab. Wir sind berechtigt und der Besteller auf unser Verlangen
							verpflichtet, dem
							Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Ggf. hat der Besteller
							auch im
							Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes uns das Eigentum an den
							Gegenständen
							über seine Kunden vorzubehalten.
					
								 
							
					IX. Schlussbestimmungen
					
						1.     
								
						Alle
							Nebenabreden und
							Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig.
							Der
							Vertrag und unsere Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit
							einzelner Bestimmungen gültig.
					
						2.     
								
						Die
							Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale
							Warenverträge(CISG) wird ausgeschlossen.
					
						3.     
								
						Erfüllungsort
							und Gerichtsstand ist
							für beide Teile in Bitterfeld, dies gilt auch für alle sich aus Wechsel
							und
							Schecks ergebenden Verpflichtungen. Als Gerichtsstand gilt das für
							unsere Firma
							nach dem jeweiligen Streitwert zuständige Gericht.
					
						 
					
					Stand: 07.2013